-->
(zuletzt geändert am 7. Dezember 2007)

 

 

 

Allgemeines
 

 

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
 

Der Verein führt den Namen „Carneval Club Wiesbaden 1954 e.V.“. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wiesbaden.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter der Nummer 2182 am 13.12.1982 eingetragen worden.
 

 

§2
Vereinszweck
 

Der Verein fördert und pflegt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Neutralität karnevalistisches Brauchtum. Er richtet entsprechende Veranstaltungen aus und beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an in Wiesbaden und über die Grenzen Wiesbadens hinaus stattfindenden carnevalistischen und gesellschaftlichen Ereignissen. Er verfolgt diese Ziele aus­schließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Vorschriften der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere dadurch, daß er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Neutralität zur Verfügung stellt.

 

 

§3
Vereinsvermögen
 

Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereins­ämtern sind ehrenamtlich tätig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
 

den Verein der Freunde und Förderer der

Friedrich von Bodelschwingh-Schule e.V., Wiesbaden

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
 

 

§4
Arten der Vereinsmitglieder
 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehren­mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, die regelmäßig an den satzungsgemäßen Veranstaltungen teilnehmen oder sich aktiv an der Vereinsführung betätigen.
Außerordentliche Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig an der Vereinsarbeit teilzunehmen. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder das carnevalistische Brauchtum ernannt werden. Voraussetzung und Art der Ehrung sind in einer besonderen Ehrenordnung geregelt.
 

 

§5
Erwerb der Mitgliedschaft
 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, Stand, das Alter und die Anschrift des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäfts­fähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; sie hat den Vermerk zu enthalten, daß der Sorgeunterworfene sämtliche Mitgliedsrechte und -pflichten persönlich ausüben bzw. erfüllen kann.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber (nur bei Ablehnung) schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekanntzugeben. Gegen die Antragsablehnung kann der Antragsteller beim Vorstand binnen eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden oder der Mitgliederversammlung nach Entscheidung des Vorstandes durch den Vorsitzenden. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.
 

 

§6
Beendigung der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann aufgrund Beschlusses vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht,
c) Beitragsschulden, falls diese nach schriftlicher Mahnung den Betrag von drei Monatsbeiträgen übersteigt.
Vor Ausschluß ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungs­beschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluß kann beim Vorstand binnen eines Monats nach Zugang Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieder­versammlung nach Anhörung endgültig.
 

 

 

 

Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

 

§7
Beiträge
 

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag, der eine Versicherungspauschale enthalten kann, zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er ist mindestens vierteljährlich im voraus zu entrichten.
Mitgliedern, die ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben oder die in Not geraten sind, sowie Grundwehr- oder Zivildienstleistende, können die Beiträge gestundet, teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.
Ehrenmitglieder, Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Zahlung von Beiträgen, aktive Ehrenmitglieder jedoch nicht von der Zahlung der Ver­sicherungspauschale, befreit, es sei denn, sie verzichten schriftlich auf den Versicherungs­schutz.
 

 

§8
Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Informations-, Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Wählbar ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig ist und mindestens drei Monate Mitglied des Vereins ist.
Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins für vereinsgebundene Zwecke zu benutzen. Jedes Mitglied kann sich in allen Aktivgruppen beteiligen.
Sofern Aktivgruppen innerhalb des Vereins bestehen, bestimmen die jeweiligen Angehörigen dieser Gruppe unter Beachtung dieser Satzung über die Regeln ihres Zusammenwirkens bzw. über die Teilnahme von sonstigen (vereinsfremden) Personen an der Gruppenaktivität; nach Abstimmung mit dem Vorstand.
Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.
Ehrenmitgliedern stehen die in § 10 Abs. 1 bezeichneten Rechte auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht zu.
Die Vertretung und die Verwaltung des Vereins
 

 

§9
Die Vereinsorgane
 

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der erweiterte Vorstand
 

 

§ 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung
 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird zum Abschluß eines jeden Geschäftsjahres abgehalten. Eingeladen werden alle Mitglieder.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich, gegebenenfalls durch Vereins­publikationen, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
 

 

§11
Die Zuständigkeit und die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Beschlußfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
e) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft bzw. der Antragsablehnung
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
g) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
h) Bestellung von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Carnevalskampagnen
Jede ordnungsgemäß eingeladene Jahreshauptversaammlung ist auch ohne anteilmäßige Zahl der Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener, ggfls. durch die Ausgabe von Stimmkarten erleichternden; Wahl, auf Antrag in geheimer Abstimmung, durchgeführt.
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von Vierfünftel der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer­ordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Für die Durchführung der Wahl des Vorstandsvorsitzenden ist ein Wahlleiter zu wählen, der für das Amt des Vorstandsvorsitzenden nicht kandidiert.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auf­zunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

 

§12
Anträge an die Mitgliederversammlung
 

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterschrift von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder haben.
 

 

§13
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von mehr als ein Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitglieder­versammlung muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen den einzelnen Vereinsmitgliedern in der in § 10 Abs. 1 vorgesehenen Form mitzuteilen.
Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
 

 

§ 14
Der Vorstand
 

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
 

a) Club-Präsident(in) (Erste(r) Vorsitzende(r))
b) zwei Vizepräsidenten(innen) (Zweite Vorsitzende)
c) Schriftführer(in)
d) Sitzungspräsident(in)
 

Bei der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ist eines der Vorstandsmitglieder unter Buchstaben b) oder c) zusätzlich mit dem Amt des (der) Schatzmeisters (Schatzmeisterin) zu betrauen. Die Mitgliederversammlung entscheidet vor dem Eintritt in die Wahlhandlungen, welches Vorstandsmitglied für die Dauer der nächsten Amtsperiode mit dieser Aufgabe betraut werden soll.
Dem Vorstand gehören weiterhin bis zu sechs Beisitzer(innen) an. Über die Zahl der für die nächste Amtsperiode des Vorstandes zu wählenden Beisitzer(innen) entscheidet die Mitgliederversammlung vor dem Eintritt in die Wahlhandlungen der Beisitzer(innen).
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so haben die übrigen Vorstands­mitglieder das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu benennen, wozu die nachträgliche Genehmigung der nachfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstands­mitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Benennung eines Nachfolgers wirksam.

Der Vorstand kann Vereinsmitglieder – in Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder – mit der Durchführung einzelner, in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben betrauen oder zu Übernahme bestimmter Ressorts bestellen (erweiterter Vorstand). Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes verlieren ihr Amt mit Abberufung des Vorstandes.
Diese, den Vorstand erweiternden Personen, werden, soweit notwendig, zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

Vorstandsmitglieder – auch die des erweiterten Vorstandes dürfen nicht Vorstands­mitglieder in anderen Carnevalsvereinen sein. Ausgenommen ist die Mitarbeit in Dachorganisationen und Verbänden.

 

 

§ 15
Der Aufgabenbereich des Vorstandes
 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder­versammlungen
e) Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens; letzteres mit Ausnahme des Vereinsendes
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
 

 

§ 16
Der besondere Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder
 

Der (die) Club-Präsident(in) ist der (die) Inhaber(in) des höchsten Vereinsamtes. Er (Sie) führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Er (Sie) beruft auch die Versammlungen ein.
Die Vizepräsident(inn)en unterstützen den Club-Präsidenten/die Clubpräsidentin in seiner (ihrer) Arbeit; speziell bei Geschäftsführung und Organisation.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 II BGB), wobei jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzeln vertretungsberechtigt ist.
Der (Die) Schatzmeister(in) ist für eine ordnungsgemäße Buchhaltung sowie für die Verwaltung des Inventars verantwortlich.
Der (Die) Sitzungspräsident(in) leitet in der Regel die Fremdensitzungen und Fastnachts­veranstaltungen des Vereins. Er (Sie) vertritt auch alle Aktiven im Vorstand, und ihm (ihr) obliegt im wesentlichen neben dem Vorsitzenden die Repräsentation des Vereins.
Der (Die) Schriftführer(in) bearbeitet den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Ihm (Ihr) obliegt auch die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstands­sitzungen.
Der Vorstand regelt eigenverantwortlich die gegenseitige Vertretung sowie die Verteilung von Einzelaufgaben.
 

 

§ 17
Die Beschlussfassung des Vorstandes; die Zeichnung
 

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Über die Modalitäten der Ladung sowie die Bekanntgabe der Abhandlung der Tagesordnung beschließt der Vorstand jeweils zu Beginn seiner Tätigkeit.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) die Sitzung Leitenden den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
 

 

 

§18
Die Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
 

Die von den Vereinsorganen (§ 9 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Versammlung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von dieser genehmigen zu lassen.